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Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen – SchwbVWO

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Besteht der Betrieb oder die Dienststelle nicht aus räumlich weiter auseinanderliegenden Teilen und sind dort weniger als fünfzig Wahlberechtigte beschäftigt, ist die Schwerbehindertenvertretung in einem vereinfachten Wahlverfahren nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu wählen.

Neugefasst durch Bek. v. 23.4.1990 I 811;
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 18.3.2022 I 477
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25