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Verordnung über die Schiedsstelle für Arzneimittelversorgung und die Arzneimittelabrechnung – SchStV

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Auf Verlangen der Schiedsstelle haben die Vertragsparteien der Schiedsstelle die für die Entscheidung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

Zuletzt geändert durch Art. 15c G v. 11.7.2021 I 2754
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25