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Verordnung über die Schiedsstelle für Arzneimittelversorgung und die Arzneimittelabrechnung – SchStV

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1Die Mitglieder sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen oder bei Verhinderung ihre Stellvertreter zu benachrichtigen.
2Satz 1 gilt entsprechend für die Stellvertreter.

Zuletzt geändert durch Art. 15c G v. 11.7.2021 I 2754
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25