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Verordnung über die Schiedsstelle für Arzneimittelversorgung und die Arzneimittelabrechnung – SchStV

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(1) 1Die Schiedsstelle ist beschlussfähig, wenn mindestens der Vorsitzende und ein unparteiisches Mitglied und folgende Mitglieder oder deren Stellvertreter anwesend sind:
2

1.
nach § 129 Absatz 7 oder § 300 Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch fünf weitere Mitglieder,
2.
nach § 130b Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zwei weitere Mitglieder,
3.
nach § 131 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sechs weitere Mitglieder.
Sie entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
3Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
4Ergibt sich keine Mehrheit, gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(2) 1Die Schiedsstelle entscheidet auf Grund mündlicher Verhandlung, zu der die Vertragsparteien und das Bundesministerium für Gesundheit zu laden sind.
2Sie kann auch in Abwesenheit der Geladenen verhandeln.
3Über den Inhalt der Verhandlung fertigt der Vorsitzende eine Niederschrift.

(3) Die Beratung und Beschlußfassung der Schiedsstelle erfolgt in Abwesenheit der Geladenen.

(4) Die Schiedsstelle nach § 129 Absatz 7 oder § 300 Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entscheidet innerhalb von einem Monat, die Schiedsstelle nach § 130b Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch innerhalb von drei Monaten nach Beginn des Schiedsverfahrens.

(5) Die Entscheidung der Schiedsstelle ist vom Vorsitzenden schriftlich zu erlassen, zu begründen und den beteiligten Vertragsparteien zuzustellen.

(6) Der Vorsitzende informiert das Bundesministerium für Gesundheit jeweils unverzüglich schriftlich über die Einleitung eines Schiedsverfahrens nach § 6 Abs. 1 oder 2, die Verhandlungstermine der Schiedsstelle und die Entscheidung nach § 8 Abs. 2.

Zuletzt geändert durch Art. 15c G v. 11.7.2021 I 2754
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25