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Verordnung über die Schiedsstelle für Arzneimittelversorgung und die Arzneimittelabrechnung – SchStV

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(1) 1Die Amtsdauer der Mitglieder beträgt vier Jahre.
2Die Amtsdauer der während einer Amtsperiode neu bestellten Mitglieder endet mit dem Ablauf dieser Amtsperiode.

(2) Abweichend von Absatz 1 endet die Amtsdauer der nach § 1 Absatz 2 Satz 2 benannten Mitglieder mit Wirksamwerden des Schiedsspruchs.

Zuletzt geändert durch Art. 15c G v. 11.7.2021 I 2754
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25