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Verordnung über die Schiedsstelle für Arzneimittelversorgung und die Arzneimittelabrechnung – SchStV

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(1) 1Kommt ein Vertrag nach § 129 Absatz 2, § 130b Absatz 1, § 131 Absatz 3 Satz 1 oder § 300 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ganz oder teilweise nicht zustande, beginnt das Schiedsverfahren mit dem bei der Schiedsstelle von einer beteiligten Vertragspartei gestellten Antrag, eine Einigung über den Inhalt eines Vertrages herbeizuführen.
2Der Antrag ist schriftlich an den Vorsitzenden der Schiedsstelle zu richten.
3Der Antrag hat den Sachverhalt zu erläutern, ein zusammenfassendes Ergebnis der vorangegangenen Verhandlungen darzulegen sowie die Teile des Vertrages aufzuführen, über die eine Einigung nicht zustandegekommen ist.

(2) 1Ist ein gekündigter Vertrag nach Absatz 1 Satz 1 nicht durch einen neuen Vertrag ersetzt worden, so beginnt das Schiedsverfahren mit dem auf den Ablauf der Kündigungsfrist folgenden Tag.
2Die Vertragspartei, die die Kündigung ausgesprochen hat, hat die Schiedsstelle schriftlich unter Darstellung des Sachverhalts zu benachrichtigen.

(3) 1Kommt ein Vertrag nach Absatz 1 Satz 1 innerhalb einer vom Bundesministerium für Gesundheit nach § 129 Absatz 7, § 130b Absatz 9 Satz 6, § 131 Absatz 3 Satz 4 oder § 300 Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gesetzten Frist nicht zustande, so beginnt das Schiedsverfahren mit dem auf den Ablauf der Frist folgenden Tag.
2Die Vertragsparteien haben der Schiedsstelle schriftlich den Fristablauf unter Darstellung des Sachverhalts anzuzeigen.
3Bei Ablauf der Frist nach § 129 Absatz 4 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch beginnt das Schiedsverfahren mit dem darauf folgenden Tag; Satz 2 gilt entsprechend.

(4) 1Der Vorsitzende lädt die weiteren Mitglieder schriftlich mit einer Frist von mindestens zwei Wochen ein.
2Der Einladung sind Sitzungsunterlagen beizufügen, die Gegenstand der Beratung sind.

Zuletzt geändert durch Art. 15c G v. 11.7.2021 I 2754
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25