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Gesetz zur Vermeidung und Bewältigung von Schwangerschaftskonflikten – SchKG

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1Die in § 19 Absatz 2 genannten Beträge verändern sich um den Vomhundertsatz, um den sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert; ein nicht auf volle Euro errechneter Betrag ist auf- oder abzurunden.
2Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend macht die veränderten Beträge im Bundesanzeiger bekannt.

Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 7.11.2024 I Nr. 351
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25