1Über die unter den Voraussetzungen des § 218a Abs. 1 bis3 des Strafgesetzbuches vorgenommenen Schwangerschaftsabbrüche wird eine Bundesstatistik durchgeführt. 2Die Statistik wird vom Statistischen Bundesamt erhoben und aufbereitet.
Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 7.11.2024 I Nr. 351