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Gesetz zur Vermeidung und Bewältigung von Schwangerschaftskonflikten – SchKG

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1Über die unter den Voraussetzungen des § 218a Abs. 1 bis 3 des Strafgesetzbuches vorgenommenen Schwangerschaftsabbrüche wird eine Bundesstatistik durchgeführt.
2Die Statistik wird vom Statistischen Bundesamt erhoben und aufbereitet.

Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 7.11.2024 I Nr. 351
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25