Schwangerschaftskonfliktgesetz – SchKG

arrow_left arrow_right

1Die Länder stellen ein ausreichendes Angebot wohnortnaher Beratungsstellen für die Beratung nach § 2 sicher.
2Dabei werden auch Beratungsstellen freier Träger gefördert.
3Die Ratsuchenden sollen zwischen Beratungsstellen unterschiedlicher weltanschaulicher Ausrichtung auswählen können.

Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 7.11.2024 I Nr. 351
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
print