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Gesetz zur Vermeidung und Bewältigung von Schwangerschaftskonflikten – SchKG

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1Die Länder stellen ein ausreichendes Angebot wohnortnaher Beratungsstellen für die Beratung nach § 2 sicher.
2Dabei werden auch Beratungsstellen freier Träger gefördert.
3Die Ratsuchenden sollen zwischen Beratungsstellen unterschiedlicher weltanschaulicher Ausrichtung auswählen können.

Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 7.11.2024 I Nr. 351
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25