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Gesetz zur Vermeidung und Bewältigung von Schwangerschaftskonflikten – SchKG

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(1) 1Hilfsmerkmale der Erhebung sind:
2

1.
Name und Anschrift der Einrichtung nach § 13 Absatz 1;
2.
Telefonnummer der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Person.

(2) Zum Zweck der Veröffentlichung nach § 16 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 Satz 3 dürfen die in Absatz 1 Nummer 1 genannten Anschriften für die Zuordnung zu Kreisen und kreisfreien Städten verwendet werden.

Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 7.11.2024 I Nr. 351
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25