Name und Anschrift der Einrichtung nach § 13 Absatz 1;
2.
Telefonnummer der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Person.
(2) Zum Zweck der Veröffentlichung nach § 16 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 Satz 3 dürfen die in Absatz 1 Nummer 1 genannten Anschriften für die Zuordnung zu Kreisen und kreisfreien Städten verwendet werden.
Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 7.11.2024 I Nr. 351