print

Gesetz zur Vermeidung und Bewältigung von Schwangerschaftskonflikten – SchKG

arrow_left arrow_right

(1) 1Der Mutter ist auch nach der Geburt des Kindes Beratung nach § 2 Absatz 4 und § 25 Absatz 2 und 3 anzubieten.
2Dies gilt auch dann, wenn kein Herkunftsnachweis erstellt worden ist.

(2) 1Betrifft die Beratung die Rücknahme des Kindes, soll die Beratungsstelle die Mutter über die Leistungsangebote für Eltern im örtlichen Einzugsbereich informieren.
2Will die Mutter ihr Kind zurückerhalten, soll die Beratungsstelle darauf hinwirken, dass sie Hilfe in Anspruch nimmt.
3Die Beratungsstelle bietet der Schwangeren kontinuierlich Hilfestellung zur Lösung ihrer psychosozialen Konfliktlage an.

Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 7.11.2024 I Nr. 351
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25