(1) 1Für die Erhebung besteht Auskunftspflicht.
2Die Inhaberinnen und Inhaber der Arztpraxen und die Leitungen der Krankenhäuser, in denen innerhalb von zwei Jahren vor dem Quartalsende Schwangerschaftsabbrüche durchgeführt wurden, haben die Angaben zu den Merkmalen nach § 16 Absatz 1 Satz 1 und § 17 Absatz 1 Nummer 1 sowie Fehlanzeigen dem Statistischen Bundesamt vierteljährlich zum jeweiligen Quartalsende mitzuteilen.
(2) Die Angabe zu § 17 Absatz 1 Nummer 2 ist freiwillig.
(3) Zur Durchführung der Erhebung übermitteln dem Statistischen Bundesamt auf dessen Anforderung