print

Scheckgesetz – ScheckG

arrow_left arrow_right

Der Scheck kann bei einem Dritten, am Wohnort des Bezogenen oder an einem anderen Orte, zahlbar gestellt werden, sofern der Dritte Bankier ist.

Zuletzt geändert durch Art. 200 V v. 31.8.2015 I 1474
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25