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Scheckgesetz – ScheckG

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Der Neubeginn der Verjährung und ihre Hemmung nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wirken nur gegen den Scheckverpflichteten, in Ansehung dessen die Tatsache eingetreten ist, welche den Neubeginn oder die Hemmung bewirkt.

Zuletzt geändert durch Art. 200 V v. 31.8.2015 I 1474
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25