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Scheckgesetz – ScheckG

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1Wer den Scheck eingelöst hat, kann von seinen Vormännern verlangen:
2

1.
den vollen Betrag, den er gezahlt hat;
2.
die Zinsen dieses Betrags zu sechs vom Hundert seit dem Tage der Einlösung. Bei einem Scheck, der im Inland sowohl ausgestellt als auch zahlbar ist, beträgt der Zinssatz zwei vom Hundert über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches, mindestens aber sechs vom Hundert;
3.
seine Auslagen;
4.
eine Vergütung, die nach den Vorschriften des Artikels 45 Nr. 4 berechnet wird.

Zuletzt geändert durch Art. 200 V v. 31.8.2015 I 1474
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25