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Scheckgesetz – ScheckG

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(1) Der Protest oder die gleichbedeutende Feststellung muß vor Ablauf der Vorlegungsfrist vorgenommen werden.

(2) Ist die Vorlegung am letzten Tage der Frist erfolgt, so kann der Protest oder die gleichbedeutende Feststellung auch noch an dem folgenden Werktage vorgenommen werden.

Zuletzt geändert durch Art. 200 V v. 31.8.2015 I 1474
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25