print

Scheckgesetz – ScheckG

arrow_left arrow_right

(1) Der Aussteller, dessen Rückgriffsverbindlichkeit durch Unterlassung rechtzeitiger Vorlegung oder Verjährung erloschen ist, bleibt dem Inhaber des Schecks so weit verpflichtet, als er sich mit dessen Schaden bereichern würde.

(2) Der Anspruch verjährt in einem Jahre seit der Ausstellung des Schecks.

Zuletzt geändert durch Art. 200 V v. 31.8.2015 I 1474
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25