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Gesetz zur Ergänzung des Reichssiedlungsgesetzes – RSiedlGErgG 1935

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Die Gebühren-, ... und Steuerfreiheit nach § 29 des Reichssiedlungsgesetzes gilt auch für die Fälle, in denen ein Grundstück im Wege der Zwangsversteigerung für Siedlungszwecke erworben wird.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25