(1) 1Hypothekenbanken im Sinne des § 1 des Hypothekenbankgesetzes und öffentlich-rechtliche Kreditanstalten im Sinne des § 1 des Gesetzes über die Pfandbriefe und verwandte Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten vom 21. Dezember 1927 (Reichsgesetzbl. I S. 492) haben auf Verlangen der Siedlungsbehörde zur Ablösung ihrer Rechte, soweit diese nicht der Deckung im Auslande begebener Schuldverschreibungen dienen, Landesrentenbriefe der Deutschen Landesrentenbank zum Nennwert anzunehmen.
2Verweigern sie die Annahme der Landesrentenbriefe, so kann die Siedlungsbehörde diese bei einer amtlichen Hinterlegungsstelle unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme hinterlegen und das Grundbuchamt um die Löschung des Rechts ersuchen.
3Der Ablösung ist der um die bereits gezahlten Tilgungsbeträge verminderte Kapitalbetrag des Rechts zugrunde zu legen.
4Ist der Zinssatz der Landesrentenbriefe geringer als der Zinssatz der auf Grund der Hypotheken ausgegebenen Schuldverschreibungen der Hypothekenbank oder Kreditanstalt, so wird der jeweilige Unterschiedsbetrag vom
Reiche
vergütet.
5Die Vorschriften der Verordnung des Reichspräsidenten über die Zinserleichterung für den landwirtschaftlichen Realkredit vom 27. September 1932 (Reichsgesetzbl. I S. 480), des Gesetzes über die Zinserleichterung für landwirtschaftlichen Auslandskredit vom 20. Juli 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 524) und des Gesetzes über die Zinserleichterung für den landwirtschaftlichen Realkredit vom 28. September 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 860) bleiben unberührt.
(2) 1Die Landesrentenbriefe gelten in Höhe ihres Nennbetrages als Deckung für die von den Hypothekenbanken und öffentlich-rechtlichen Kreditanstalten ausgegebenen Schuldverschreibungen.
2Diese Art der Deckung ist in den Bekanntmachungen nach § 23 des Hypothekenbankgesetzes und nach § 1 der Verordnung vom 16. November 1929 (Reichsgesetzbl. I S. 205) besonders auszuweisen.
3Die Leistung des
Reichs
(Absatz 1 Satz 4) gilt als Zinsertrag aus der Hypothek im Sinne des § 6 des Hypothekenbankgesetzes und des § 2 des Gesetzes über die Pfandbriefe und verwandte Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten vom 21. Dezember 1927.