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Gesetz zur Ergänzung des Reichssiedlungsgesetzes – RSiedlGErgG 1935

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Wird ein zu Siedlungszwecken erworbenes Grundstück oder ein zu Siedlungszwecken erworbener Grundstücksteil in einzelne Siedlungsgrundstücke aufgeteilt, so gelten die Vorschriften der §§ 1 bis 3 sinngemäß.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25