Gesetz zur Ergänzung des Reichssiedlungsgesetzes – RSiedlGErgG 1935

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Die Vorschriften der §§ 1 bis 4 gelten auch in den Fällen, in denen ein Grundstück oder Grundstücksteil vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes im Rahmen eines Siedlungsverfahrens nach dem Reichssiedlungsgesetz erworben oder aufgeteilt ist.

Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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