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Pensionsfonds-Rechnungslegungsverordnung – RechPensV

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(1) 1In den Lagebericht sind zusätzlich zu den in § 289 des Handelsgesetzbuchs vorgeschriebenen Angaben folgende Angaben aufzunehmen:

1.
Angabe der betriebenen Arten von Pensionsplänen,
2.
Bericht über den Geschäftsverlauf in den einzelnen Arten von Pensionsplänen.
1

(2) Von den Pensionsfondsvereinen auf Gegenseitigkeit ist zusätzlich zu erläutern, in welcher Weise ein erhobener Nachschuss ermittelt wurde.

(3) Zusätzlich ist der Pensionsfondsvertragsbestand nach dem anliegenden Muster 4 aufzugliedern.

Zuletzt geändert durch Art. 70 G v. 10.8.2021 I 3436
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26