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Verordnung über die Rechnungslegung von Pensionsfonds – RechPensV

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(1) 1In den Lagebericht sind zusätzlich zu den in § 289 des Handelsgesetzbuchs vorgeschriebenen Angaben folgende Angaben aufzunehmen:
2

1.
Angabe der betriebenen Arten von Pensionsplänen,
2.
Bericht über den Geschäftsverlauf in den einzelnen Arten von Pensionsplänen.

(2) Von den Pensionsfondsvereinen auf Gegenseitigkeit ist zusätzlich zu erläutern, in welcher Weise ein erhobener Nachschuss ermittelt wurde.

(3) Zusätzlich ist der Pensionsfondsvertragsbestand nach dem anliegenden Muster 4 aufzugliedern.

Zuletzt geändert durch Art. 70 G v. 10.8.2021 I 3436
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25