(1) 1In den Lagebericht sind zusätzlich zu den in § 289 des Handelsgesetzbuchs vorgeschriebenen Angaben folgende Angaben aufzunehmen:
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(2) Von den Pensionsfondsvereinen auf Gegenseitigkeit ist zusätzlich zu erläutern, in welcher Weise ein erhobener Nachschuss ermittelt wurde.
(3) Zusätzlich ist der Pensionsfondsvertragsbestand nach dem anliegenden Muster 4 aufzugliedern.