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Verordnung über die Rechnungslegung von Pensionsfonds – RechPensV

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(1) Als Aufwendungen für die Verwaltung der Kapitalanlagen sind die dem Funktionsbereich "Verwaltung von Kapitalanlagen" zugeordneten Personal- und Sachaufwendungen auszuweisen.

(2) 1Die Zinsaufwendungen und sonstigen Aufwendungen für die Kapitalanlagen umfassen insbesondere:
2

1.
die Aufwendungen für die Grundstücke, grundstücksgleichen Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken, wie Betriebskosten, Instandhaltungskosten, Mietausfallrisiken, Abgaben und Versicherungsbeiträge,
2.
Depotgebühren,
3.
Vergütungen an den Treuhänder für den Deckungsstock,
4.
Verluste aus Beteiligungen an rechtsfähigen Personengesellschaften,
5.
Schuldzinsen für Hypotheken auf den eigenen Grundbesitz.

Zuletzt geändert durch Art. 70 G v. 10.8.2021 I 3436
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25