1Im Posten "Sonstige pensionsfondstechnische Erträge für eigene Rechnung" sind die pensionsfondstechnischen Erträge auszuweisen, die einem anderen Posten nicht zugeordnet werden können.
2Hierzu gehören insbesondere:
3
- 1.
die von den Arbeitgebern und Arbeitnehmern- a)
zu leistenden Mahngebühren und Verzugszinsen,
- b)
nicht abgehobenen, verjährten Beitragsrückerstattungen,
- 2.
die Erträge aus den Zuwendungen von Arbeitgebern zur vollständigen oder teilweisen Deckung der Aufwendungen für den Pensionsfondsbetrieb.
Von den vorstehenden Erträgen sind die Anteile der Rückversicherer abzusetzen.