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Verordnung über die Rechnungslegung von Pensionsfonds – RechPensV

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1Im Posten "Sonstige pensionsfondstechnische Aufwendungen für eigene Rechnung" sind die pensionsfondstechnischen Aufwendungen auszuweisen, die einem anderen Posten nicht zugeordnet werden können.
2Hierzu gehören insbesondere:
3

1.
die Zinsen auf angesammelte Überschussanteile,
2.
die Direktgutschrift von Überschussanteilen, soweit diese nicht der Deckungsrückstellung zugeführt werden,
3.
die an die Rückversicherer gezahlten Depotzinsen auf die einbehaltenen Sicherheiten.
Von den vorstehenden Aufwendungen sind die Anteile der Rückversicherer abzusetzen.

Zuletzt geändert durch Art. 70 G v. 10.8.2021 I 3436
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25