(1) 1Im Unterposten "Gebuchte Bruttobeiträge" sind insbesondere folgende Beiträge auszuweisen:
2
(2) 1Von den Beiträgen gemäß Absatz 1 sind die Abschreibungen von uneinbringlich gewordenen Beitragsforderungen an die Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie die Aufwendungen aus der Bildung und Erhöhung der Pauschalwertberichtigung zu den Beitragsforderungen an die Arbeitgeber und Arbeitnehmer abzusetzen.
2Die Beiträge gemäß Absatz 1 dürfen nicht um Beitragsrückerstattungen und Provisionen an die Vermittler gekürzt werden.