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Prüfungsberichtsverordnung – PrüfbV

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Die Berichterstattung nach diesem Abschnitt kann statt im Prüfungsbericht des übergeordneten Unternehmens der Institutsgruppe, der Finanzholding-Gruppe oder gemischten Finanzholding-Gruppe im Konzernprüfungsbericht erfolgen, wenn beide Berichte für den Berichtszeitraum oder die Berichtszeiträume von demselben Abschlussprüfer erstellt werden.

Zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 25.3.2026 I Nr. 81
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Mai '26