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Verordnung über die Prüfung der Jahresabschlüsse der Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute sowie über die darüber zu erstellenden Berichte – PrüfbV

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(1) Bei der Beurteilung der Werthaltigkeit der Kredite im Sinne des § 34 Absatz 2 Nummer 1 ist auch zu beurteilen, ob die gebildete Risikovorsorge angemessen ist.

(2) Soweit für die Beurteilung eines Kredits im Sinne des § 34 Absatz 2 Nummer 2 die Sicherheiten zugrunde gelegt werden, ist deren Verwertbarkeit zu beurteilen; der voraussichtliche Realisationswert ist anzugeben.

(3) Bei bemerkenswerten Krediten an ausländische Schuldner ist auch das damit verbundene Länderrisiko zu beurteilen.

(+++ § 35: Zur Anwendung vgl. § 63 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Eingangssatz +++)

Zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 28.2.2025 I Nr. 69
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25