1Bei Kreditinstituten ist zu prüfen, ob im Berichtszeitraum § 18 des Kreditwesengesetzes beachtet wurde.
2Der Abschlussprüfer hat die Angemessenheit der institutsspezifischen Verfahren zu beurteilen.
(+++ § 36: Zur Anwendung vgl. § 63 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Eingangssatz +++)