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Prüfungsberichtsverordnung – PrüfbV

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(1) Die Entwicklung der Ertragslage des Instituts ist zu beurteilen.

(2) Auf der Basis der Unterlagen des Instituts ist auch über die Ertragslage der wesentlichen Geschäftssparten zu berichten; dabei sind jeweils die wichtigsten Erfolgsquellen und Erfolgsfaktoren gesondert darzustellen.

(3) Mögliche Auswirkungen von Risiken auf die Entwicklung der Ertragslage sind darzustellen; dies gilt insbesondere für Zinsänderungsrisiken.

Zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 25.3.2026 I Nr. 81
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Mai '26