Prüfungsberichtsverordnung – PrüfbV

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(Fundstelle: BGBl. I 2018, 137 - 139)



Erfassungsbogen gemäß § 27 PrüfbV


Institut:

Berichtszeitraum:

Prüfungsstichtag:

Prüfungsleiter vor Ort:



A. Angaben zu folgenden Risikofaktoren anhand der aktuellen und vollständigen institutseigenen Risikoanalyse (§ 27 Abs. 8 PrüfbV):
  1. Auflistung sämtlicher angebotener Hochrisikoprodukte (laut Risikoanalyse):  
               
  2. Anzahl der Kunden: ___________________    
    I. Anteil der Kunden mit geringem Risiko   ____,____ %  
    II. Anteil der Hochrisikokunden   ____,____ %  
    III. Anzahl von politisch exponierten Personen
(Vertragspartner, wirtschaftlich Berechtigte)
 
________
     
  3. Anzahl der Korrespondenzbeziehungen mit
Unternehmen mit Sitz in:
       
    I. EU/EWR-Staaten ________      
    II. Drittstaaten ________ davon in  
      Hochrisikostaaten ________      
  4. Anzahl der Zweigstellen/Zweigniederlassungen/
nachgeordneten Unternehmen:
       
    I. im Inland ________      
    II. im EU-/EWR-Ausland ________      
    III. in Drittstaaten ________ davon in Hochrisikostaaten ________
  5. Anzahl der für das Institut tätigen
gebundenen Vermittler:
       
    I. im Inland ________      
    II. im Ausland ________      


B.
Klassifizierung von Prüfungsfeststellungen
Für die Klassifizierung von Prüfungsfeststellungen ist der Prüfungsleiter vor Ort verantwortlich.
Feststellung F 0 – keine Mängel
Feststellung F 1 – geringfügige Mängel
Feststellung F 2 – mittelschwere Mängel
Feststellung F 3 – gewichtige Mängel
Feststellung F 4 – schwergewichtige Mängel
Feststellung F 5 – nicht anwendbar
Eine F 0-Feststellung beschreibt ein völliges Fehlen von Normverstößen.
Eine F 1-Feststellung beschreibt einen Normverstoß mit leichten Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Präventionsmaßnahme bzw. der Präventionsvorkehrung.
Eine F 2-Feststellung beschreibt einen Normverstoß mit merklichen Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Präventionsmaßnahme bzw. der Präventionsvorkehrung.
Eine F 3-Feststellung beschreibt einen Normverstoß mit deutlichen Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Präventionsmaßnahme bzw. der Präventionsvorkehrung.
Eine F 4-Feststellung beschreibt einen Normverstoß, der die Wirksamkeit der Präventionsmaßnahme bzw. der Präventionsvorkehrung erheblich beeinträchtigt oder vollständig beseitigt.
Eine F 5-Feststellung beschreibt die Nichtanwendbarkeit des Prüfungsgebiets im geprüften Institut.



Nr. Vorschrift Prüfungspflichten Feststellung Fundstelle
 A. Geldwäsche/Terrorismusfinanzierung
 I. Interne Sicherungsmaßnahmen
 1. § 5 Abs. 1 und 2 GwG Erstellung, Dokumentation, Überprüfung, ggf. Aktualisierung einer Risikoanalyse in Bezug auf Geldwäsche und auf Terrorismusfinanzierung    
 2. § 6 Abs. 2 Nr. 1 und 4, Abs. 5 GwG Durchführung von internen Sicherungsmaßnahmen in Bezug auf Geldwäsche und auf Terrorismusfinanzierung    
 3. § 6 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 7 GwG Erfüllung von Pflichten in Bezug auf den Geldwäschebeauftragten (Bestellung, Mitteilung, Ausstattung, Kontrollen)    
 4. § 6 Abs. 2 Nr. 5 GwG Durchführung von Zuverlässigkeitsprüfungen    
 5. § 6 Abs. 2 Nr. 6 GwG Durchführung von Schulungen und Unterrichtung von Mitarbeiter/-innen    
 6. § 6 Abs. 2 Nr. 7 GwG Durchführung von Prüfungen durch die Innenrevision in Bezug auf Maßnahmen zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung    
 7. § 25h Abs. 2 KWG Schaffung und Betreiben eines EDV-Monitoring-Systems    
 8. § 6 Abs. 7 GwG Vertragliche Auslagerung von internen Sicherungsmaßnahmen    
 II. Sorgfaltspflichten in Bezug auf Kunden
 9. § 10 Abs. 2 GwG, § 14 Abs. 1 GwG, § 15 Abs. 2 GwG Durchführung von Risikobewertungen von Geschäftsbeziehungen und Transaktionen    
10. § 10 Abs. 1 Nr. 1 (i. V. m. §§ 11 bis 13 GwG, § 25j KWG), § 10 Abs. 9 GwG Identifizierung des Vertragspartners und der für diesen auftretenden Personen (einschl. Nichtdurchführungs-/Beendigungsverpflichtung)    
11. § 10 Abs. 1 Nr. 2 GwG
(i. V. m. § 11 Abs. 1 und 5 GwG), § 10 Abs. 9 GwG
Abklärung und ggf. Identifizierung der wirtschaftlich Berechtigten (einschl. Nichtdurchführungs-/Beendigungsverpflichtung)    
12. § 10 Abs. 1 Nr. 3 GwG, § 10 Abs. 9 GwG Einholung von Informationen zum Zweck/zur Art der Geschäftsverbindung (einschl. Nichtdurchführungs-/ Beendigungsverpflichtung)    
13. § 10 Abs. 1 Nr. 4 GwG, § 10 Abs. 9 GwG Abklärung der Politisch exponierte Person-Eigenschaft (einschl. Nichtdurchführungs-/Beendigungsverpflichtung)    
14. § 10 Abs. 1 Nr. 5 Satzteil 1 GwG Laufende Überwachung der Geschäftsbeziehungen (sofern nicht durch § 25h Abs. 2 KWG abgedeckt)    
15. § 10 Abs. 1 Nr. 5 Satzteil 2 GwG Durchführung von Aktualisierungen    
16. § 14 Abs. 1 und 2 GwG Durchführung von vereinfachten Sorgfaltspflichten (Dokumentation, Angemessenheit der Maßnahmen)    
17. § 15 Abs. 1 bis 7, Abs. 9
i. V. m. § 10 Abs. 9 GwG, § 25k KWG
Durchführung von verstärkten Sorgfaltspflichten (Dokumentation, Angemessenheit der Maßnahmen)    
18. § 17 Abs. 1 bis 7 GwG Ausführung von Sorgfaltspflichten durch Dritte und vertragliche Auslagerung    
19. § 25i KWG Erfüllung der Sorgfaltspflichten in Bezug auf E-Geld    
 III. Sonstige Pflichten
20. § 6 Abs. 6 GwG Organisation und Erfüllung der Auskunftsverpflichtung    
21. § 8 GwG Durchführung von Aufzeichnungen und Aufbewahrung    
22. § 9 i. V. m. § 5 Abs. 3 GwG Durchführung von gruppenweiten Pflichten    
23. § 43 GwG i. V. m. § 47 Abs. 1 bis 4 GwG Durchführung des Verdachtsmeldeverfahrens (einschließlich Beachtung des Verbots der Informationsweitergabe)    
24. § 6 Abs. 8 und 9, § 7 Abs. 3, § 9 Abs. 3 Satz 3, § 15 Abs. 8 GwG, § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 GwG, § 39 Abs. 3 GwG, § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 GwG, § 6a KWG, § 25h Abs. 5 KWG, § 25i Abs. 4 KWG Befolgung von Anordnungen    
25. § 25m KWG Einhaltung von Geschäftsverboten    
 B. Sonstige strafbare Handlungen im Sinne von § 25h KWG
26. § 25h Abs. 1 KWG Erstellung, Dokumentation, Überprüfung, ggf. Aktualisierung einer Risikoanalyse in Bezug auf sonstige strafbare Handlungen    
27. § 25h Abs. 1 KWG Durchführung von internen Sicherungsmaßnahmen in Bezug auf sonstige strafbare Handlungen    
28. § 25h Abs. 1 KWG Durchführung von Prüfungen durch die Innenrevision in Bezug auf Maßnahmen zur Verhinderung von sonstigen strafbaren Handlungen    
29. § 25h Abs. 2 KWG Betreiben und Aktualisierung von EDV-Monitoring-Systemen    
30. § 25h Abs. 3 Satz 1 und 2 KWG i. V. m. § 8 GwG Durchführung der Untersuchungspflicht    
31. § 25h Abs. 4 KWG Vertragliche Auslagerung von internen Sicherungsmaßnahmen    
32. § 25h Abs. 5 KWG Befolgung von Anordnungen    
33. § 25h Abs. 7 KWG i. V. m. § 7 GwG Wahrnehmung der Aufgaben der zentralen
Stelle (ggf. zulässiges Absehen)
   
 C. Verordnung (EU) 2015/847 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers
34. Verordnung (EU) 2015/847 Pflichten aufgrund der Verordnung (EU) 2015/847    
35. § 25g Abs. 3 KWG Befolgung von Anordnungen in Bezug auf Pflichten aufgrund der Verordnung (EU) 2015/847    
 D. Automatisierter Abruf von Kontoinformationen
36. § 24c KWG Pflichten des Kreditinstituts im Zusammenhang mit dem automatisierten Abruf von Kontoinformationen    
Zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 25.3.2026 I Nr. 81
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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