1Bei Pfandbriefbanken ist § 3 Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass stets jeder der in § 1 Absatz 3 des Pfandbriefgesetzes bezeichneten Gattungen Rechnung zu tragen ist. 2Dabei sind § 3 Satz 2 und § 4 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.
Zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 28.2.2025 I Nr. 69