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Verordnung über die Prüfung der Jahresabschlüsse der Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute sowie über die darüber zu erstellenden Berichte – PrüfbV

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(1) Die Risikolage des Instituts ist zu beurteilen.

(2) 1Das Verfahren zur Ermittlung der Risikovorsorge ist darzustellen und zu beurteilen.
2Art, Umfang und Entwicklung der Risikovorsorge sind zu erläutern und die Angemessenheit der Risikovorsorge ist zu beurteilen.
3Ist für den Zeitraum nach dem Bilanzstichtag neuer Risikovorsorgebedarf bekannt geworden, so ist hierüber zu berichten.

Zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 28.2.2025 I Nr. 69
Seite zuletzt aktualisiert am 11. Januar '26