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Verordnung über die Prüfung der Jahresabschlüsse der Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute sowie über die darüber zu erstellenden Berichte – PrüfbV

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1Die Organisation des Anzeige- und Meldewesens ist zu beurteilen.
2Die Vorkehrungen des Instituts für die Sicherstellung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Anzeigen und Meldungen sind zu beurteilen, festgestellte wesentliche Verstöße sind aufzuführen.

Zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 28.2.2025 I Nr. 69
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25