print

Prüfungsberichtsverordnung – PrüfbV

arrow_left arrow_right

1Die Organisation des Anzeige- und Meldewesens ist zu beurteilen.
2Die Vorkehrungen des Instituts für die Sicherstellung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Anzeigen und Meldungen sind zu beurteilen, festgestellte wesentliche Verstöße sind aufzuführen.

Zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 28.2.2025 I Nr. 69
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26