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Preisgesetz – PreisG

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(1) 1Die Preisüberwachung üben die obersten Landesbehörden aus. Der Direktor für Wirtschaft kann hierzu allgemeine Anordnungen erlassen, bindende Richtlinien aufstellen und Weisungen erteilen.

(2) 1Ausgenommen von der Preisüberwachung durch die obersten Landesbehörden sind die Tarife der Eisenbahnen, der Post und des Fernmeldewesens.
2Diese werden von
dem Direktor der sachlich zuständigen Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes überwacht.

Geändert durch Art. 22 G v. 18.2.1986 I 265
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26