(1) 1Die Preisüberwachung üben die obersten Landesbehörden aus.
2
Der Direktor für Wirtschaft
kann hierzu allgemeine Anordnungen erlassen, bindende Richtlinien aufstellen und Weisungen erteilen.
(2) 1Ausgenommen von der Preisüberwachung durch die obersten Landesbehörden sind die Tarife der Eisenbahnen, der Post und des Fernmeldewesens.
2Diese werden von
dem Direktor
der sachlich zuständigen
Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes
überwacht.