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Übergangsgesetz über Preisbildung und Preisüberwachung – PreisG

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(1) 1Anordnungen nach § 2 Abs. 2a erläßt
der Direktor für Wirtschaft.
1
2 Ist
der Direktor einer anderen Verwaltung
sachlich zuständig, so erfolgt die Anordnung auf seinen Vorschlag und im Einvernehmen mit ihm.

(2) Kommt in dem Fall des Absatzes 1 innerhalb vier Wochen keine Einigung zustande, so entscheidet der Vorsitzende des Verwaltungsrates, der auch über die sachliche Zuständigkeit die Entscheidung trifft.

Geändert durch Art. 22 G v. 18.2.1986 I 265
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25