Preisgesetz – PreisG

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(1) 1Anordnungen nach § 2 Abs. 2a erläßt
der Direktor für Wirtschaft.2 Ist
der Direktor einer anderen Verwaltung sachlich zuständig, so erfolgt die Anordnung auf seinen Vorschlag und im Einvernehmen mit ihm.

(2) Kommt in dem Fall des Absatzes 1 innerhalb vier Wochen keine Einigung zustande, so entscheidet der Vorsitzende des Verwaltungsrates, der auch über die sachliche Zuständigkeit die Entscheidung trifft.

Geändert durch Art. 22 G v. 18.2.1986 I 265
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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