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Übergangsgesetz über Preisbildung und Preisüberwachung – PreisG

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1Der Direktor für Wirtschaft
kann Anordnungen oder Verfügungen aufheben, die eine oberste Landesbehörde nach § 2 Abs. 2b erlassen hat.
2Er kann der obersten Landesbehörde bindende Weisungen erteilen.
3§ 3 gilt entsprechend.

Geändert durch Art. 22 G v. 18.2.1986 I 265
Seite zuletzt aktualisiert am 11. Januar '26