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Übergangsgesetz über Preisbildung und Preisüberwachung – PreisG

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(1) § 3 gilt auch für den Erlaß von Ausführungsanordnungen.

(2) Der Direktor für Wirtschaft kann den Erlaß von Ausführungsanordnungen den obersten Landesbehörden übertragen.

Geändert durch Art. 22 G v. 18.2.1986 I 265
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25