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Übergangsgesetz über Preisbildung und Preisüberwachung – PreisG

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Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Gesetz erläßt der Direktor für Wirtschaft mit Zustimmung des Verwaltungsrates.

Geändert durch Art. 22 G v. 18.2.1986 I 265
Seite zuletzt aktualisiert am 11. Januar '26