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Übergangsgesetz über Preisbildung und Preisüberwachung – PreisG

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(1) 1Anordnungen
des Direktors für Wirtschaft
werden durch die obersten Landesbehörden ausgeführt, soweit er sich die Ausführung nicht selbst vorbehält.
2Anordnungen, die sich auf Tarife der Eisenbahnen, der Post und des Fernmeldewesens beziehen, werden durch
den Direktor
der sachlich zuständigen
Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes
ausgeführt.

(2) Soweit die Ausführung nach Absatz 1 den obersten Landesbehörden obliegt, überwacht sie der Direktor für Wirtschaft.

Geändert durch Art. 22 G v. 18.2.1986 I 265
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25