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Übergangsgesetz über Preisbildung und Preisüberwachung – PreisG

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1Die obersten Landesbehörden können die Ausführung ihrer Befugnisse auf nachgeordnete Behörden übertragen.
2Entsprechendes gilt für die
dem Direktor für Wirtschaft
zustehenden Befugnisse.
3Die Übertragung von Befugnissen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes vorgenommen worden ist, bleibt unberührt.

Geändert durch Art. 22 G v. 18.2.1986 I 265
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25