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Gesetz über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter – PflVG

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1Das Versicherungsunternehmen hat eine allgemeine Übersicht über seine Politik der Berücksichtigung von Bescheinigungen über den Schadenverlauf gemäß Artikel 16 der Richtlinie 2009/103/EG bei der Berechnung der Prämien verfügbar zu machen.
2Das Versicherungsunternehmen hat diese Information sowie jede Änderung dieser Information unverzüglich

1.
an deutlich sichtbarer Stelle auf seiner Internetseite zu veröffentlichen und
2.
der zuständigen Aufsichtsbehörde mitzuteilen.

Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 11.4.2024 I Nr. 119
Neufassung durch Art. 1 G v. 5.4.1965 I 213 udB "Gesetz über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter (Pflichtversicherungsgesetz)"
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25