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Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis – PAuswG

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Abweichend von § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 2, § 10 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 Satz 2, § 23 Abs. 4 Satz 2 sowie § 31 Abs. 2 ist bis zum 31. Dezember 2012 für Deutsche mit Hauptwohnung im Ausland die Personalausweisbehörde nach § 7 Abs. 1 zuständig, in deren Bezirk er oder sie sich vorübergehend aufhält.

Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25