Personalausweisgesetz – PAuswG

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1Um Ausweisdaten nach § 18a unter Anwesenden vor Ort auslesen zu dürfen, benötigen Vor-Ort-Diensteanbieter eine Vor-Ort-Berechtigung einschließlich eines Vor-Ort-Zertifikats.
2§ 21 gilt hierfür entsprechend.

Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 16.7.2026 I Nr. 213
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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