Personalausweisgesetz – PAuswG

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(1) Macht die antragstellende Person glaubhaft, dass sie sofort einen Ausweis benötigt, ist ihr ein vorläufiger Personalausweis auszustellen.

(2) Hierfür sind ausschließlich die in § 7 Abs. 1 genannten Behörden zuständig.

Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 16.7.2026 I Nr. 213
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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