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Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis – PAuswG

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Die Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten aus dem Ausweis oder mithilfe des Ausweises darf ausschließlich erfolgen durch

1.
zur Identitätsfeststellung berechtigte Behörden nach Maßgabe der §§ 15 bis 17,
2.
öffentliche Stellen und nichtöffentliche Stellen nach Maßgabe der §§ 18 bis 20.

Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25