(1) 1Die für die Ausstellung der Ersatzurkunde zuständige Behörde leitet eine Ausfertigung des Antrags wie folgt weiter:
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(2) Der nach § 3 Abs. 3 zuständige Disziplinarvorgesetzte leitet eine Ausfertigung des Antrags von Soldaten an den Bundesminister der Verteidigung, von Beamten in der Bundespolizei an den Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat weiter.
(3) Sind bei der Stelle, der nach den Absätzen 1 und 2 eine Ausfertigung des Antrags zugeleitet wurde, Unterlagen über die in dem Antrag bezeichnete Auszeichnung nicht vorhanden, ist ihr jedoch bekannt, daß einer anderen in den Absätzen 1 und 2 genannten Stelle solche Unterlagen zur Verfügung stehen, so leitet sie die Ausfertigung des Antrags an diese Stelle weiter.
(4) Die Weiterleitung einer Ausfertigung des Antrags entfällt, wenn feststeht, daß die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Ersatzurkunde, einer Bescheinigung im Sinne des § 1 Abs. 1 Buchstabe a oder einer Zweitausfertigung nicht vorliegen.
(5) Kommt die Weiterleitung einer Ausfertigung des Antrags nicht in Betracht, so ist nach § 8 Abs. 2 oder nach § 9 zu verfahren.