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Verordnung über den Besitznachweis für Orden und Ehrenzeichen und den Nachweis von Verwundungen und Beschädigungen – OrdenNachwV

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Ablehnende Bescheide nach § 11 und Mitteilungen nach § 9 Abs. 2 sind schriftlich zu erteilen, zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen.

Zuletzt geändert durch Art. 15 V v. 19.6.2020 I 1328
Seite zuletzt aktualisiert am 11. Januar '26