print

Verordnung über den Besitznachweis für Orden und Ehrenzeichen und den Nachweis von Verwundungen und Beschädigungen – OrdenNachwV

arrow_left arrow_right

(1) Bescheinigungen nach § 1 Abs. 1, Ersatzurkunden nach § 10 und Berechtigungsausweise nach § 19 dieser Verordnung sind einzuziehen, wenn sich nachträglich herausstellt, daß die Voraussetzungen für ihre Ausstellung nicht vorgelegen haben.

(2) Die Einziehung erfolgt im Wege des Verwaltungszwangsverfahrens.

Zuletzt geändert durch Art. 15 V v. 19.6.2020 I 1328
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25